Europäisches Parlament lehnt Streichung des grenzüberschreitenden Verkehrs aus der EU-Entsenderichtlinie ab

Deutsches Transportgewerbe kann weiter auf mehr Fairness im europäi-schen Transportmarkt hoffen

Pressemeldung der Firma Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.

Heute hat das Plenum des Europäischen Parlaments über Teile des von der EU-Kommission vorgelegten Mobilitätspakets abgestimmt. Entge-gen dem Votum des Verkehrsausschusses vor einer Woche lehnten es die Abgeordneten mit deutlicher Mehrheit ab, grenzüberschreitende Transporte von der EU-Entsenderichtlinie auszunehmen.

„Damit kann das deutsche Transportgewerbe weiter darauf hoffen, dass durch das Mobilitätspaket der EU fairere Rahmenbedingungen auf dem EU-Transportmarkt geschaffen werden“, meint Professor Dr. Dirk Engelhardt, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.

Der BGL hatte vor der Abstimmung gewarnt, eine Streichung grenzüberschreitender Verkehre aus der Anwendung der EU-Entsenderichtlinie – diese sieht z.B. auf deutschem Hoheitsgebiet die Einhaltung von deutschen Mindestlohn- und Sozialbedingungen sowohl für Fahrten mit Kennzeichen D als auch für Fahrten mit anderen Nationalitätskennzeichen vor – würde unweigerlich zu weiteren Marktanteilsverlusten des deutschen Transportgewer-bes im europäischen Güterverkehr führen. Leidtragende seien nicht zuletzt Fahrer aus Niedriglohnländern, auf deren Rücken Sozialdumping betrieben werde, aber auch aus Deutschland und anderen EU-Staaten, deren Arbeitsplätze dem Wettbewerb über Lohnkosten zum Opfer fielen.

Der BGL setzt darauf, dass das Europäische Parlament bei der weiteren Behandlung der EU-Entsenderichtlinie eine ausgewogenere und mit mehr Fairness ausgestattete Lösung finden wird, bevor es in den Trilog mit dem EU-Verkehrsministerrat und der Europäischen Kommission eintritt. Schließlich würden durch die anderen (heute ebenfalls abgelehnten) Teile des Mobilitätspakets „Marktzugang“ und „Lenk- und Ruhezeiten“ deutliche Verbesserungen gegenüber dem „Status Quo“ erzielt, die nicht durch einen Verzicht auf Entsenderegelungen im internationalen EU-Verkehr zunichte gemacht werden dürfen.



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